CORONA: DAS MÜSSEN KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN JETZT WISSEN

Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert! Wir weisen darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.
Stand: 29.05.2020

 

Zahlreiche Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft trifft die reihenweise Absage von Veranstaltungen ins Mark. Mit einer bundesweiten Umfrage mit über 6600 Teilnehmern erfassen wir die Umsatzausfälle und erheben, was Kultur- und Kreativwirtschaftsunternehmen jetzt helfen würde.

Umsatzeinbußen KKW in LSA

DIESE HILFEN GIBT ES AKTUELL

 

+++ SOFORTHILFE-PAKET FÜR KUNST UND KULTUR DER STADT MAGDEBURG +++
Der Stadtrat von Magdeburg hat am 14. Mai den Weg für einen Hilfsfonds freigemacht, um Kunstschaffenden unter die Arme zu greifen. Das 150.000 Euro große Hilfspaket wird durch das Kulturbüro ausgegeben und soll Corona-Pandemie bedingte wirtschaftliche Nöte der Kunstszene mildern. Freiberufliche Künstler*innen (Solo-Selbstständige), Kulturschaffende sowie künstlerisch arbeitende Produktionsstätten mit eigenem Spielbetrieb können ab sofort finanzielle Hilfen bei der Landeshauptstadt beantragen.

Die Soforthilfe-Leistung soll einen Teil arbeitsnotwendiger Aufwendungen decken, die mit der Produktion von Kunst bzw. kulturellen Angeboten entstanden sind und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Die Höhe der Soforthilfe beträgt: für natürliche Personen einmalig 1.000 Euro pro Person; für künstlerisch arbeitende Produktionsstätten mit eigenem Spielbetrieb einmalig 3.000 Euro pro Kultureinrichtung

Die Antragsfrist endet am 30.06.2020
Hier gelangt Ihr zum Antrag.

 

+++ ANGEKÜNDIGT: Programm “Kultur ans Netz” +++
Das Unterstützungsprogramm der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur soll, mit 6 Mio EUR ausgestattet, Projekte und Maßnahmen von freiberuflich tätigen Kulturschaffenden fördern, die im Zuge der Einschränkungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ihren künstlerischen Tätigkeiten nicht nachgehen konnten.

„Kultur ans Netz“ richtet sich an Künstlerinnen und Künstler, die hauptberuflich in den Sparten Musik, Bildende Kunst, Medienkunst, Darstellende Kunst, Literatur und intermedialen Kunstformen tätig sind. Für die Erarbeitung einer präsentationsreifen künstlerischen Leistung gewährt das Land einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro monatlich, für die Dauer von bis zu drei Monaten. Zuwendungsvoraussetzungen sind ein Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt sowie eine Mitgliedschaft in der Künstler- und Sozialkasse (KSK). Sollte keine Mitgliedschaft in der KSK bestehen, so ist alternativ ein Nachweis einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit in Sachsen-Anhalt durch geeignete Unterlagen zu erbringen. Zu den einzureichenden Unterlagen zählt ein Kurzkonzept, aus dem das künstlerische Vorhaben hervorgeht. Die geförderten Projekte sollen geeignet sein, das jeweilige Arbeitsergebnis im Landesportal unter www.kultur.sachsen-anhalt.de zu präsentieren. Anträge können voraussichtlich ab Mitte Juni über das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gestellt werden.

 

REALOAD. STIPENDIENPROGRAMMM FÜR FREIE GRUPPEN
Die Kulturstiftung des Bundes lädt im Rahmen eines 6‑monatigen Stipendienprogramms frei produzierende Künstlergruppen ein, sich mit den Auswirkungen der Coronakrise auf die eigene Kunstpraxis zu beschäftigen. Das Stipendienprogramm richtet sich gezielt an Freie Gruppen der darstellenden Künste und der Musik, da ihre künstlerische Zusammenarbeit und Aufführungen aktuell und in den nächsten Monaten nicht wie geplant möglich sein werden. Vergeben werden 130 Stipendien für Freie Gruppen ab drei Mitgliedern in den Sparten Theater, Tanz und Musik in Höhe von 25.000 EUR von Juli 2020 bis Dezember 2020 (6 Monate). Antragsschluss für die einzureichenden Anträge ist Montag, der 25. Mai 2020. Zum Förderprogramm.

 

“SOFORTHILFE FÜR KÜNSTLERINNEN UND KÜNSTLER SOWIE SCHRIFTSTELLERINNEN UND SCHRIFTSTELLER”
Mit Pressemitteilung Nr. 131/2020 vom 20. März 2020 kündigt die Staatskanzlei und Kulturministerium Sachsen-Anhalts eine kurzfristige Soforthilfe in Höhe von 400 € pro Monat und Person an. Antragsberechtigt sind selbständige Künstlerinnen und Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller. Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Die Antragsberechtigten müssen ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.

UPDATE:
Die Auszahlungen und Bescheide wurden zunächst nur für EINEN Monat erstellt. Ob die Antragsteller für den zweiten Monat (Laut Antragsformulierung) einen erneuten Antrag stellen müssen, ist unklar. Bitte direkt beim zuständigen Landesverwaltungsamt erfragen:
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/
UPDATE 2:
Antragsberechtigt sind aktuell nur Künstler*innen, welche auch in der KSK versichert sind. Da weder der Antrag noch die Pressemitteilung dies expliziert als Bedingung formuliert hatten, wurden per Erlass der Staatskanzlei vom 17.04.2020  die Bedingungen konkretisiert: Mitgliedschaft in der KSK, Wohnsitz in Sachsen-Anhalt und erwerbsmäßige, nicht nur vorübergehende künstlerische Tätigkeit.
Nun ist nur noch von einer Einmalzahlung von 400 EUR die Rede.

Kommentar des KWSA:
Wir lehnen die Bedingung “Mitgliedschaft in der KSK-Versicherung” als alleinigen Nachweis der künstlerischen Erwerbstätigkeit ab, da bekannt ist, wie schwierig für zahlreiche Künstler es ist, die Versicherung in der KSK zu erhalten. Stattdessen sollte als Nachweis vielmehr gelten: Steuernummer, KSK-Versicherung ODER Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband, z.B: BBK oder KWSA.

DEADLINE:
Anträge sind nur noch bis 31.05.2020 möglich

 

LEISTUNGEN FÜR SOLO-SELBSTÄNDIGE UND ANGEHÖRIGE FREIER BERUFE”
Die Bundesregierung leistet finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate.

Selbständige können sich aus dem Zuschuss KEIN UnternehmerInnengehalt auszahlen.

Den Antrag auf die Zuschüsse des Bundes dürfen auch gemeinnützige Unternehmen stellen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht. Beim antragstellenden Verein muss jedoch ein erheblicher Teil der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.

Der Antrag kann mit der Soforthilfe für Künstlerinnen und Künstler sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller kombiniert werden, da die 400 EUR Einmalzahlung nicht als Finanzierung von fortlaufendem Sach- und Finanzierungsaufwand, sondern als Hilfe zum Lebensunterhalt gewertet werden. Künstler*innen müssen dazu aber das Beiblatt “Erklärung zu den beantragten/erhaltenen Kleinbeihilfen” einreichen.

Kommentar des KWSA:
Leider berücksichtigt die Hilfe für Solo-Selbständige keine Corona-bedingten eingetretenen Verdienstausfälle, sondern nur laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches. Für viele Kreative sind diese Kosten aber eher gering. Stattdessen drohen existenzielle Engpässe bis zu Insolvenzen/Geschäftsaufgaben durch ausgefallene Aufträge, Veranstaltungsabsagen und verordnungsbedingte Ttätigkeitseinschränkungen.
Der KWSA fordert die Anerkennung eines angemessenen Unternehmerlohnes für Solo-Selbständige als Betriebsausgaben.

UPDATE:
Antragsberechtigt sind laut Wirtschaftsministerium des Landes nur Unternehmer im Haupterwerb. Das gilt, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aus der selbständigen gewerblichen, land-/forstwirtschaftlichen bzw. freiberuflichen Erwerbstätigkeit mindestens 15 Stunden beträgt oder hieraus mehr als die Hälfte des Einkommens des Antragstellers erzielt wird. Dies gibt sie IHK Halle-Dessau auf ihrer Seite bekannt.
Problematisch wird diese Regelung, wenn Kreative zur Aufbesserung ihres Einkommens z.B: einer nichtselbständigen Honorartätigkeit nachgehen und ihre selbständige Tätigkeit dadurch unter 15 Wochenstunden bleibt bzw. sie hier mehr Einkommen erzielen als mit der Selbständigkeit, auch wenn sie dafür hohe monatliche Kosten wie Mieten, Versicherungen oder Lizenzen haben.


AUSSETZUNG UND HERABSETZUNG VON STEUERZAHLUNGEN
Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend ebenso verzichtet werden. Bitte wendet Euch direkt telefonisch an das für Euch zuständige Finanzamt. Wir haben aus dem Netzwerk Rückmeldungen, dass die Finanzämter sehr verständnisvoll und unbürokratisch reagieren und Ihr die Vorauszahlungen telefonisch minimieren oder sogar aussetzen könnt.
Über die Landesseite sind die zuständigen Finanzämter zu erreichen.
Die Formulare “Corona – Anträge (Vordrucke) für Steuererleichterungen” gibt es hier zum Download.

 

ENTSCHÄDIGUNG BEI VERDIENSTAUSFALL DURCH QUARANTÄNE
Wer auf Grund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zu stellen. Den Antrag auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz für Selbständige findet ihr hier. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen beantragt werden. Falls Ihr als Selbständige nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert seid, habt Ihr Anspruch auf Erstattung Eurer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang.

 

KURZARBEITERGELD
Unternehmen mit mindestens einem/r MitarbeiterIn können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den ArbeitgeberInnen sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. ArbeitgeberInnen können Kurzarbeitergeld beantragen, mindestens 10% der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft MitarbeiterInnen zu halten. Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte! Weitere Informationen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit

 

LIQUIDITÄTSHILFEDARLEHEN
Zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen sind einfach gesprochen Kredite, die dazu dienen sollen, Zahlungsausfälle zu überbrücken. Zu Zinssätzen und Antragsverfahren informiert die Investitionsbank Sachsen-Anhalt unter der Hotline für von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen: 0800 56 007 57.

Das Bundeswirtschaftsministerium verweist auf die Angebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

 

KONTOKORRENTKREDIT
Ihr könnt bei Eurer Hausbank außerdem einen sogenannten Kontokorrentkredit beantragen, also einen Kredit mit dem Ihr Euer Konto überziehen könnt. Bitte beachtet jedoch, dass die Zinsen dafür in der Regel deutlich über dem allgemeinen Zinsniveau liegen. Zu Konditionen und Zinssätzen musst Ihr Euch direkt bei Eurer Hausbank erkundigen.

 

AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt die gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht aus. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

 

SELBSTÄNDIGE MIT FREIWILLIGER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Die Regelung, dass Selbständige die innerhalb von 12 Monaten zwei Mal ALG I beziehen aus der AV ausgeschlossen werden, ist bis 30.09.2020 AUSGESETZT. Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern.

 

SOFORTHILFEN
Über die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) können InhaberInnen eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben. Betroffene wenden sich zur Beantragung bitte direkt an die GVL.

Ihr könnt Angesicht der aktuellen Situation auch Anträge an den Beihilfefonds der VG Wort stellen. Ob die Sozialfonds weiterer Verwertungsgesellschaften bei Härtefällen aus der jetzigen Situation auch greifen, muss bei diesen direkt nachgefragt werden.

 

ZAHLUNG VON BEITRÄGEN ZU SOZIALVERSICHERUNG
Uns ist momentan nicht bekannt, dass Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung stunden oder aussetzen können.

Als Selbständige könnt Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen und darum bitten, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose Eure Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.

 

CORONA-GRUNDSICHERUNG: NEUE REGELN IM ALG II
Um aktuell den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können, wurde aktuell eine vorübergehende Neuausrichtung des ALG II auf den Weg gebracht. Demnach könnt Ihr die Grundsicherung beantragen, ohne dass Vermögen und Wohnungsgröße geprüft werden. Ausgaben für Miete und Heizung werden in den ersten sechs Monaten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Man muss erklären, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit findet Ihr die wichtigsten Fragen und Antworten dazu. Dort findet Ihr mittlerweile auch das neue Antragsformular für die Corona-Grundsicherung. Das “neue” ALG II ist auch mit den Zuschüssen des Bundes für Selbständige und Kleinstunternehmen (über die IB beantragbar) kombinierbar. Die Neuregelung der Grundsicherung gilt für alle Anträge, die zwischen 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 gestellt werden. Für Selbständige gibt es außerdem eine neue Sonder-Hotline: 0800 – 4 5555 23. Durch die Inanspruchnahme der Corona-Grundsicherung verliert Ihr Eure Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse vorerst nicht. Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KSK ist u.a. ein nach Abzug aller Kosten ein Mindest-Jahreseinkommen von mehr als 3.900 Euro netto. Bei dem Bezug von ALG II wird dieses Mindesteinkommen regelmäßig nicht mehr erreicht. Das Mindesteinkommen darf aber innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschritten werden (bei Berufsanfängern kommen zusätzlich weitere drei Jahre hinzu), ohne das die KSK die Mitgliedschaft beenden darf. Informationen zum ALG II und der Künstlersozialversicherung gibt es hier. Die Mitteilung über den Bezug von ALG II bei der KSK hier.

 

KSK
KünstlerInnen und PublizistInnen, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, können jedoch eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Das Formular findet Ihr hier. Aus dem Netzwerk haben wir den Hinweis, dass es ratsam ist, das geschätzte Jahreseinkommen mit dem jährlichen Mindesteinkommen von 3.900 EUR anzugeben. Zwar wirkt sich dies erst im übernächsten Monat ab, umso wichtiger ist es, dass ihr hier jetzt schnell seid, damit der reduzierte Beitrag nicht erst im Monat drauf wirksam wird. Offenbar soll ein Sonderprogramm für freiberufliche Künstler*Innen auf den Weg gebracht werden. Die Informationen dazu wird die KSK veröffentlichen.

Als KSA-abgabepflichtiges Unternehmen könnt ihr versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung von Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu erwirken.

 

AUSFALLHONORARE
Ob Ihr vom Auftraggeber ein Ausfallhonorar bekommt, hängt von Euren individuellen Vertragsbedingungen ab. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Achtet beim Abschluss neuer Verträge darauf, dass es Regelungen über Ausfallhonorare gibt. Habt Ihr in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht, habt Ihr zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar.

UPDATE:
Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht es ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen. Zur Pressemeldung Nr. 141 der Bundesregierung.

 

FÖRDERMITTEL FÜR LAUFENDE PROJEKTE
Ihr setzt gerade mit Hilfe von Fördermitteln ein Projekt um und müsst Veranstaltungen und/oder Reisen absagen? Wie sich das auf die Abrechnung der Fördermittel auswirkt, dazu gibt keine allgemeingültig Regelung. Wir gehen davon aus, dass die fördernden Stellen die Projektträger in Kürze individuell informieren werden. Zahlreiche Verbände setzen sich aktuell dafür ein, dass die aktuelle Situation sich nicht negativ auf die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Kultur- und Kreativschaffenden auswirkt.

 

ENTSCHÄDIGUNGEN
Entschädigungszahlungen für ausgefallene Honorare von staatlicher Seite gibt es momentan nicht. Aktuell sind im Gespräch Maßnahmen der Künstlersozialkasse und auch die Bundesbeauftragte für Kultur- und Medien hat Unterstützung angekündigt. Außerdem sammelt eine Petition momentan Unterschriften für Hilfen für FreiberuflerInnen und KünstlerInnen während des “Corona-Shutdowns”.

Die Kampagne #dontstopcreativity sammelt zudem Ideen, Sorgen und Lösungsvorschläge zur aktuellen Krise für die Kultur- und Kreativschaffenden in Deutschland.
Wir informieren Euch sofort, sobald es weitere Hilfen geben sollte.

 

WEITERE INFORMATIONEN

HINWEISE DER FACHVERBÄNDE

 

WAS WIR MOMENTAN TUN

Wir sind im Gespräch mit dem Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt und haben auf der Grundlage der Rückmeldungen von Selbständigen und Unternehmen auf unsere noch laufende Umfrage erste Einschätzungen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Kultur- und Kreativwirtschaft abgegeben. Parallel stimmen wir uns mit den KollegInnen aus dem Netzwerk der Fördereinrichtungen für die Kultur- und Kreativwirtschaft und dem Bundesverband KREATIVE DEUTSCHLAND ab.

Zudem hat der KWSA gemeinsam mit weiteren Mitunterzeichnern einen Maßnahmenkatalog erstellt, welcher die aus Sicht der Branche notwendigen Maßnahmen auflistet und konkrete Vorschläge und Ideen zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bietet.

Unsere Stellungnahme zu den bisherigen Corona-Soforthilfen des Landes findet Ihr hier als PDF.

Über unsere Social Media Kanäle Facebook oder Twitter veröffentlichen wir tagesaktuell weitere Infos.

 

Für die Bereitstellung der meisten o.g. Informationen danken wir insbesondere dem Partnernetzwerk KREATIVES SACHSEN.


Wir weisen darauf hin, dass die Angaben in diesem Beitrag nicht rechtsverbindlich sind.

 

2 thoughts on “CORONA: DAS MÜSSEN KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN JETZT WISSEN

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